DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN

Satzungsänderung 2016.neu.docx.

Satzung allgemein

beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 4. Oktober 1968 in Innsbruck
geändert  in den Mitgliederversammlungen vom
29. September 1972 in Wien (§ 5)
26. Oktober 1973 in München (§§ 2, 10)
16. September 1978 in Düsseldorf (§§ 4, 10)
26. September 1980 in Heidelberg (§§ 5, 10)
11. September 1990 in Köln (§§ 4 [3, 4, 5], 6 [3])
16. September 1992 in Berlin (§§ 8 [3],10 [1,3, 5],11 (2])

31. August 2016 in Heidelberg (§§ 2, 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17)

Paragraph 01

Name und Sitz

Die Gesellschaft hat den Namen "Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin e. V.". Sie führt die Tradition der Deutschen Gesellschaft  für gerichtliche Medizin fort, die im Jahre 1905 gegründet wurde. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Göttingen. Sie ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Göttingen eingetragen. 

Paragraph 02

Zweck und Aufgaben

Die Gesellschaft verfolgt auf dem Gebiete der Rechtsmedizin den Zweck, Wissenschaft und Praxis zu fördern, um damit dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen.

Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Gesellschaft

a) die Abhaltung der Jahrestagung und ggf. weiterer wissenschaftlicher Veranstaltungen auf dem Fachgebiet sowie die Sammlung des Fachschrifttums

b) die Beratung von wissenschaftlichen Gesellschaften, von Verwaltungsbehörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Organen, sowie die Information der Öffentlichkeit

c) die Förderung der gerichtsärztlichen Tätigkeit durch die Fortbildung von Ärzten, Naturwissenschaftlern und Hilfspersonal auf dem Fachgebiet, durch die Mitwirkung bei der Gestaltung des gerichtsärztlichen Dienstes und durch die Förderung der beruflichen Belange der auf dem Fachgebiet Tätigen

d) die Mitwirkung bei der Gestaltung der rechtsmedizinischen Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner e.V.   

e) die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften ähnlichen Charakters, insbesondere der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie e.V., der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Österreichischen Gesellschaft für gerichtliche Medizin und der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung e.V..

Publikationsorgan ist die Zeitschrift "Rechtsmedizin". Ferner gibt der geschäftsführende Vorstand ein Informationsblatt an die Mitglieder heraus, das in unregelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr, erscheinen soll. Außerdem stehen im Einvernehmen mit ihrem jeweiligen Herausgeber die "Beiträge zur gerichtlichen Medizin" zur Verfügung.

Paragraph 03

Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. September 1953.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Paragraph 04

Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jeder Arzt oder Naturwissenschaftler werden. Andere Beschäftigte der rechtsmedizinischen Institute können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. In Ausnahmefällen kann auch jede andere interessierte Einzelperson als Mitglied aufgenommen werden, wenn sie den Zweck der Gesellschaft bejaht.

Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied oder assoziiertes Mitglied ist der Vorschlag oder die Bürgschaft durch zwei Mitglieder. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.

Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder können an den Versammlungen der Gesellschaft teilnehmen und ihre Einrichtungen benutzen. Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, können Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Assoziierte Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt, noch sind sie stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag spätestens bei Fälligkeit (l. 1. d. lfd. Geschäftsjahres) ohne besondere Aufforderung an den Schatzmeister zu entrichten, sowie die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ausschluss (Ziff. 6).

Der Jahresbeitrag wird am 1. 1. eines jeden Jahres ohne besondere Zahlungsaufforderung fällig. Beitragspflichtige Mitglieder erhalten das Publikationsorgan der Gesellschaft erst nach Eingang des Jahresbeitrages. Der Schatzmeister wird ermächtigt, die Einleitung eines Mahnverfahrens entsprechend §§ 688 ff. ZPO zu veranlassen, wenn der Beitrag bis zum 31. 3. d. lfd. Jahres nicht eingegangen ist. Die durch Verzug entstandenen Kosten trägt grundsätzlich das Mitglied, das sich in Zahlungsverzug befindet. Diese Regelung gilt ab 1. 1. 91.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Paragraph 05

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder

Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied sind dem Vorstand mit Begründung vorzutragen. Der Vorstand hat das Recht, Anträge abzulehnen. Der Antragsteller ist über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten.

In besonderen Fällen kann die Ehrenmitgliedschaft auch Nichtmitgliedern verliehen werden. Das gleiche gilt für die korrespondierenden Mitglieder. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge; sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

Paragraph 06

Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder auf Zahlung zu verzichten.

Verzichtet der Vorstand nach Abs. 2 auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages, so bleibt das Mitglied berechtigt, das Publikationsorgan zu einem für Mitglieder geltenden Vorzugspreis zu beziehen. Wird der Beitrag ermäßigt, so verbleiben dem Mitglied die Bezugsrechte, wenn der zu leistende ermäßigte Beitrag mindestens dem Vorzugspreis für Mitglieder entspricht.

Paragraph 07

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

Paragraph 08

Mitgliederversammlung

Das Hauptorgan der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung, die durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird.

Die Mitgliederversammlung regelt alle grundlegenden Angelegenheiten der Gesellschaft, wählt den Vorstand und erteilt Diesem Entlastung. Sie kann Kommissionen einsetzen.

Der Präsident oder ein Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr anlässlich der Jahrestagung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft nach dem Ermessen des Vorstandes es erfordert oder wenn 10. v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.

Die Mitglieder sind schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagungspunkte zu laden. Die Einladungen müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

Paragraph 09

Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird durch den Vorstand festgestellt.

Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Abstimmung mit Stimmzetteln zu verlangen. Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht die Satzung in bestimmtem Fällen etwas anderes vorsieht. Bei Wahlen ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein bei der Einberufung zur Jahresversammlung nicht bezeichneter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Die Beschlüsse werden vom Sekretär protokolliert und durch den Vorstand ausgeführt.

Paragraph 10

Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Tagungspräsidenten, dem Sekretär, dem stellvertretenden Sekretär, dem Schatzmeister und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Personalunion mit dem Amt des Tagungspräsidenten ist möglich.

Dem Vorstand müssen mindestens angehören: Zwei Hochschullehrer mit Lehrstuhl, drei weitere Mitarbeiter von Hochschulinstituten, davon mindestens ein nichthabilitierter Mitarbeiter, ein Arzt, der an einem nichtuniversitären öffentlich rechtlichen Institut beschäftigt ist,  ein Vertreter der forensischen Toxikologie und ein Vertreter der forensischen Genetik. Die freien Stellen sollen mit Vertretern verschiedener Arbeitsgebiete besetzt werden.

Zum Vorstand i. S. des § 26 BGB gehören der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister.

Der Tagungspräsident wird für ein Jahr gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.

Wiederwahl des Präsidenten ist mit Zweidrittelmehrheit möglich; nach Ablauf seiner Amtszeit sollte der Präsident zum 1. Vizepräsidenten gewählt werden; andernfalls wählt die Mitgliederversammlung den 1. und 2. Vizepräsidenten. Alle anderen Vorstandsmitglieder können mit einfacher Mehrheit wiedergewählt werden.

Paragraph 11

Aufgaben des Vorstandes

Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft in der Öffentlichkeit, ohne Vorstand im Sinne von § 26 BGB zu sein.

Ist der Präsident verhindert, eine Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung zu leiten, so wird er durch den 1. Vizepräsidenten, in dessen Verhinderungsfall durch den 2. Vizepräsidenten vertreten.

Der Tagungspräsident bereitet die Jahrestagung vor. Er hat das Tagungsprogramm in Abstimmung mit dem Vorstand aufzustellen und durchzuführen. Der geschäftsführende Vorstand hat unabhängig von den Jahrestagungen die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft zu betreiben. Er kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Mitglieder bitten, in Arbeitsausschüssen tätig zu sein, oder einzelne Mitglieder widerruflich mit besonderen Aufgaben betrauen.

Die Tätigkeit des Vorstandes wird in seiner Geschäftsordnung geregelt.

Paragraph 12

Arbeitsgemeinschaften für Spezialgebiete

Die Mitglieder können zur Pflege spezieller Bereiche des Fachgebietes Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften berichten in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

Paragraph 13

Kassenführung

Die Mittel der Gesellschaft werden von dem Schatzmeister verwaltet. Er ist für die Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Bei Ausgaben über € 1 000,- bedarf er der Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Schatzmeister hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Einnahmen und die Ausgaben sowie den Stand des Vermögens der Gesellschaft Rechnung zu legen.

Die Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern der Gesellschaft zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Paragraph 14

Änderung der Satzung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn der Antrag mit der Begründung allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.

Paragraph 15

Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag aufgelöst werden, wenn nach schriftlicher Befragung dreiviertel der Mitglieder die Auflösung fordern.

Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung mit der Angabe von Gründen den Mitgliedern zugestellt werden.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation zu.

Paragraph 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 4. 10. 1968 in Kraft.
Eingetragen am 23. Juli 1969
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Göttingen
gez. Weber
 

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